• Oktoberfestzeit-Achtung Fahrzeugführer
  • Steinschlag durch Mäharbeiten-wer haftet?
  • Gebrauchtwagenkauf-So bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen
  • Scheidung-zu teuer für mich?
  • Nach Trunkenheitsfahrt zur MPU?
  • Wechselmodell zur Kindesbetreuung
  • Verkehrsunfall-Warum zum Anwalt?
  • Trennung und Erbrecht
  • Unfall mit ausländischem Fahrzeug

Oktoberfestzeit – Achtung Fahrzeugführer!

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 10.09.2017

Der Herbst hat begonnen und damit auch die Zeit der Oktoberfeste. Selbstverständlich muss man sich als Fahrzeugführer – ob man mit dem Auto, Motorrad oder auch mit dem Rad unterwegs ist – darüber im Klaren sein, dass das Bier nur kontrolliert genossen werden darf. Ansonsten drohen Bußgeld- oder Strafverfahren, Fahrverbote oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wichtig ist es jedoch auch, dass mit betrunkenen Fußgängern auf den Straßen zu rechnen ist. Als Autofahrer müssen Sie in der Umgebung von Volksfesten Ihre Geschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen. Kommt es nämlich zu einem Unfall mit einem Betrunkenen, können Sie sonst zu einer Mithaftung herangezogen werden.
So entschied das Amtsgericht München nach einem Unfall im Oktoberfestbereich. Eine Motorradfahrerin fuhr gegen Mitternacht mit der zulässigen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, als ein angetrunkener Wiesn-Besucher direkt vor ihr Motorrad lief. Sie stürzte, wodurch sie mehrere Verletzungen erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Den Sachschaden wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, ebenso begehrte sie ein Schmerzensgeld.
Das Gericht sprach der Motorradfahrerin nur die Hälfte des Sachschadens zu. Die Motorradfahrerin trug nach Auffassung des Gerichts eine Mitschuld am Unfall. Zur Oktoberfestzeit sind „nächtens amtsbekannt größere Mengen Betrunkener“ (Zitat aus der Urteilsbegründung) unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Weil die Motorradfahrerin ihre Geschwindigkeit darauf nicht angepasst hatte, bekam sie unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens auch kein Schmerzensgeld. (AG München, Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 331 C 22085/07)


Steinschlag durch Mäharbeiten – wer haftet?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 16.07.2017

Es ist Sommer und die Gräser und Sträucher wachsen – auch an den Straßenrändern. Für die gute Sicht ist es wichtig, dass diese regelmäßig zurückgeschnitten werden. Zuständig hierfür sind je nach Straßentyp der Bund, das Land, der Landkreis oder die Gemeinde. Es kommt immer wieder vor, dass bei den Mäharbeiten auch kleine Steine aufgeschleudert werden, die vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigen oder gar Passanten verletzen. Wer kommt in einem solchen Fall für die Schäden auf?
Gern werden Forderungen von Geschädigten mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten nicht vorliege und es sich um ein sogenanntes allgemeines Lebensrisiko handelt, wenn doch einmal etwas passiert.
Dieser Argumentation hat jedoch die Rechtsprechung eine Absage erteilt: Selbstverständlich ist die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften des jeweils verwendeten Gerätes – etwa die Einhaltung von Sicherheitsabständen – oberstes Gebot. Die Grünfläche ist auf größere Steine oder sonstige Gegenstände abzusuchen. Der Verkehr ist vor den Gefahren von aufschleudernden Steinen durch aufgestellte Warnhinweise zu schützen. Weiter ist gegebenenfalls eine Schutzplane zu errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einzusetzen. Letztlich sollte eine verkehrsärmere Tageszeit für die Durchführung der Mäharbeiten ausgewählt oder diese bei Vorbeifahrt von anderen Verkehrsteilnehmern unterbrochen werden.
Nach Einhaltung dieser Sicherungsmaßnahmen dürfte keinem Passanten mehr etwas zustoßen. Kommt es nun aber mangels der nötigen Vorbereitungen zu einem Schaden, greift der Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der Geschädigte erhält seinen Schaden ersetzt. Oft ist hierfür jedoch anwaltliche Hilfe unabdingbar.


Gebrauchtwagenkauf – so bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 18.06.2017

Gerade haben Sie einen Gebrauchtwagen gekauft und kurz danach hat er einen Motorschaden? In so einem Fall greift die Gewährleistung. Folgendes sollten Verbraucher jedoch wissen, damit sie nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Der Gebrauchtwagenhändler ist gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet, die grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe des Wagens läuft. Eine Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr – ist durch ausdrückliche Vereinbarung möglich. Private Verkäufer, anders als gewerbliche Händler, können die gesetzliche Gewährleistung aber ausschließen.
Typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, sind etwa Schäden an Motor oder Getriebe. Bei üblichen Verschleißteilen aber, wie etwa Öl und Bremsbeläge, greift die Gewährleistung nicht. Die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß ist nicht immer einfach. Oftmals kommt es auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs an. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf haben es Autokäufer recht einfach: Hier muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. Danach dreht sich die Beweislast um und liegt beim Käufer. Er muss dann beweisen, dass der Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war.
Um Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, verkaufen viele Händler ältere Fahrzeuge nur noch im Kundenauftrag oder aber als ihren eigenen privaten Pkw, um so einen Vertrag zwischen Privatpersonen ohne Gewährleistungsrechte zu schließen. Will der Käufer den Schaden nicht hinnehmen, muss er nachweisen, dass der Händler doch nicht im Privatauftrag verkauft hat. Hier ist es wichtig, von Anfang an Beweise zu sichern, wie das Internetinserat auszudrucken und die Verhandlungen im Beisein eigener Zeugen zu führen. Weiter kann auch der Vorbesitzer Auskunft darüber geben, an wen er sein Fahrzeug verkauft hat.
Bei Problemen mit einem fehlerhaften Gebrauchtwagen ist frühzeitiger anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Besteht eine Verkehrsrechtschutzversicherung, übernimmt diese die entstehenden Kosten, auch für eine notwendige Klage.


Scheidung - zu teuer für mich?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 21.05.2017

Eine Scheidung und die Klärung der damit zusammenhängenden Probleme kosten bekanntlich viel Geld. Für viele gerichtliche Verfahren besteht Anwaltszwang. So muss bei einer Scheidung mindestens ein Rechtsanwalt beauftragt werden, in vielen anderen Verfahren müssen sogar beide Ehegatten jeweils einen eigenen Anwalt haben.
Was aber, wenn die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen? Niemand muss verheiratet bleiben, nur weil er außerstande ist, die Kosten zu tragen. Es besteht die Möglichkeit, eine staatliche Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erlangen, die im Familienrecht als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet wird. In etwa 70 % der Scheidungsverfahren wird mindestens einem der Ehegatten VKH bewilligt. Beauftragt derjenige Ehegatte, der die Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung erhält, den Rechtsanwalt und hat der andere Ehegatte weder einen eigenen Rechtsanwalt noch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, braucht er bei Zustimmung zur Scheidung nur die halben Gerichtskosten zu zahlen. Können beide Ehepartner bei der Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen, fallen für beide auch keine Kosten an. Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung kann daher zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.
Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe ist ein amtliches Formular (Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers) zu verwenden. Verfahrenskostenhilfe bekommt derjenige, der aufgrund einer schwachen Einkommenssituation oder einer hohen Belastung mit Verbindlichkeiten die anfallenden Kosten nicht aufbringen kann. Berücksichtigt werden so auch die Unterhaltsverpflichtungen, Miete, Nebenkosten, Werbungskosten und Kreditraten. Sonstiges Vermögen wie Lebensversicherungen oder Sparguthaben ist unter Umständen jedoch einzusetzen.
Beim Ausfüllen des Formulars und der Antragstellung beim Gericht sind wir Ihnen selbstverständlich behilflich. Wir prüfen gern vorab, ob Sie Verfahrenskostenhilfe für Ihre familiengerichtlichen Verfahren gewährt bekommen können. Wenn Ihnen das Gericht tatsächlich einmal keine Hilfe gewährt, können Sie immer noch entscheiden, ob Sie das Scheidungsverfahren durchführen möchten oder nicht. Es besteht alternativ auch die Möglichkeit einer ratenweisen Zahlung der Anwaltskosten.


Nach Trunkenheitsfahrt zur MPU?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 23.04.2017

Wer alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt wird, muss mit einer strafrechtlichen Verurteilung und einem Fahrerlaubnisentzug rechnen. Um die Fahrerlaubnis zurück zu bekommen, ist ein Antrag auf Wiedererteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde notwendig. Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt vor, dass ab einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden muss. In den vergangenen Jahren tendierten die Fahrerlaubnisbehörden jedoch dazu, bereits schon nach einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille eine MPU zu fordern. Begründet wurde dies damit, dass ein Alkoholmissbrauch auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16). Geklagt hatten zwei Fahrzeugführer, die mit 1,28 bzw. 1,13 Promille unterwegs waren. Im Strafverfahren wurden sie jeweils wegen dieser Trunkenheitsfahrt verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde weigerte sich, den späteren Klägern die Fahrerlaubnis ohne die Vorlage des MPU-Gutachtens zu erteilen. Dagegen erhoben beide in getrennten Verfahren Klage und hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden. Es ist immer zu prüfen, ob zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU, unabhängig von der 1,6 Promille-Grenze.
Bereits ab dem Vorwurf, eine Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Leichtfertige Angaben im Strafverfahren können nämlich im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durchaus noch zu erheblichen Folgen führen.


Das Wechselmodell zur Kindesbetreuung

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 26.03.2017

Nach einer Trennung entscheiden sich immer mehr Eltern dafür, die Betreuung der gemeinsamen Kinder hälftig (etwa im Wochenrhythmus) aufzuteilen. Eine derartige Umgangsvereinbarung wird als „Wechselmodell“ bezeichnet. Bislang war das Wechselmodell nur durchführbar, wenn beide Eltern damit einverstanden waren. Ein gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnetes Wechselmodell gab es nicht.
Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nunmehr abgerückt (Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater Umgang mit seinem 13-jährigen Sohn an jedem zweiten Wochenende. Das war dem Vater zu wenig. Er wollte eine hälftige Aufteilung der Betreuung im wöchentlichen Wechsel und zog vor Gericht. In den ersten beiden Instanzen verlor der Vater. Der BGH jedoch entschied nun erstmals, dass das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, auch wenn dies gegen den Willen eines Elternteils erfolgt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dabei sieht das Gesetz nicht vor, dass ein Elternteil zwingend die überwiegende Betreuung übernehmen muss. Das entscheidende Kriterium ist immer das Wohl des Kindes. Eine Anordnung des Wechselmodells darf nicht erfolgen, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Der von dem Kind geäußerte Wille hat mit steigendem Alter auch erhebliches Gewicht.
Zu betonen ist dabei aber, dass die hälftige Aufteilung der Kinderbetreuung eine hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erfordert. Bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern ist dies nicht gegeben, so dass ein Antrag auf ein Wechselmodell in diesen Fällen keinen Erfolg versprechen wird.


Verkehrsunfall – Warum zum Anwalt?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 26.02.2017

Sie stehen mit Ihrem Auto an einer roten Ampel. Plötzlich fährt der Hintermann auf. Die Schuldfrage ist eindeutig. Nun gilt es, Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Fall einer Reparatur die konkreten Reparaturkosten nach einem im Gutachten festgestellten Schaden oder einem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ersetzen muss, ist meist klar. Auch wenn das Fahrzeug nicht repariert oder verkauft wird, kann der fiktive Reparaturaufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Abrechnung auf Gutachtenbasis wird lediglich der auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag in Abzug gebracht. Handelt es sich gar um einen Totalschaden, weil eine Reparatur tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzüglich des noch vorhandenen Restwertes. Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens übernimmt der gegnerische Versicherer, sofern nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt.
Für die Reparaturzeit oder die Dauer bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges können Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung begehrt werden. Auch eine unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges ist zu erstatten.
Daneben sind Abschleppkosten, Finanzierungskosten bei unfallbedingt notwendiger Kreditaufnahme sowie Fahrtkosten und eine Pauschale für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfallschaden durch Telefonate, Korrespondenz etc. geltend zu machen. Auch der Rückstufungsschaden, sofern zunächst die eigene Vollkaskoversicherung beansprucht wurde, ist vom Schädiger zu ersetzen.
Bei Personenschäden erfolgt eine Erstattung der Heilbehandlungskosten und des Verdienstausfallschadens. Weiter ist ein angemessenes Schmerzensgeld zu fordern. Wichtig und oft übersehen wird die Prüfung eines Haushaltsführungsschadens.
Oftmals sind Geschädigte nicht umfassend über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte informiert und können deshalb nicht den voll erlittenen Schaden geltend machen. Der gegnerische Versicherer wird hier wenig behilflich sein, denn jeder ist bestrebt, so wenig wie möglich zu zahlen. Es besteht auch keine Aufklärungspflicht des Versicherers, denn der Schaden muss von dem Geschädigten geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist es dringend zu empfehlen, die Angelegenheit einem fachkundigen Rechtsanwalt zu übergeben. Die hierfür anfallenden Kosten sind ebenfalls vom Schadenverursacher bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu tragen.


Trennung und Erbrecht

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 22.10.2017

Ehepartner haben im deutschen Erbrecht eine Sonderstellung. Mit der Heirat gelten sie als Verwandte erster Ordnung und sind als solche erbberechtigt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ehegattenerbrechts ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtskräftig bestand. Im Fall der Trennung hat ein Ehepartner unter Umständen kein Interesse mehr daran, dass der zukünftige Ex-Partner im Todesfalle noch in den Genuss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt.

Wichtig ist, dass das Erbrecht des Ehegatten schon dann ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Scheidungsantrags ist die Zustellung beim Antragsgegner, also dem Ehepartner. Wird der Scheidungsantrag nicht mit äußerster Sorgfalt gefertigt, besteht das Risiko, dass das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückweist oder aber dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. In beiden Fällen unterbleibt die zeitnahe Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner und das Risiko der ungewollten Erbfolge besteht weiter.

Wer sich hier absichern will, sollte bei Vorliegen der gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen unverzüglich einen eigenen Scheidungsantrag beim Familiengericht über seinen Anwalt einreichen. Nicht ausreichend ist es, sich auf den Scheidungsantrag des Ehepartners zu verlassen, da der Antrag ohne weiteres bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen werden kann.

Um dem Risiko der ungewollten Erbfolge bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu begegnen, besteht auch die Möglichkeit, das Ehegattenerbrecht einvernehmlich in einer notariellen Trennungsfolgenvereinbarung auszuschließen. Weiter könnte der zukünftige Ex-Partner durch ein entsprechendes Testament enterbt werden. Ein solches Testament berührt allerdings nicht die Pflichtteilsansprüche des Ehepartners. Es ist dringend anzuraten, dass Sie sich frühzeitig fachanwaltlich beraten lassen, wenn Sie in dieser Angelegenheit Regelungsbedarf erkennen.

Unfall mit ausländischem Fahrzeug

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 03.12.2017

Ein Unfall an sich ist schon ärgerlich. Ist ein ausländisches Fahrzeug beteiligt, bedeutet dies unter Umständen erheblichen Mehraufwand. Neben Sprachbarrieren gibt es auch in rechtlicher Hinsicht viele Unterschiede. Glücklicherweise wurde für diese Fälle das „Grüne-Karte-System“ geschaffen, das vor allem in Europa weit verbreitet ist.

Wenn Sie nun im Inland mit einem Unfallgegner einen unverschuldeten Unfall gehabt haben, dessen Wagen im Ausland versichert ist, muss man sich nicht mühevoll mit einem ausländischen Versicherer auseinandersetzen. Die Schäden können stattdessen direkt beim „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ geltend gemacht werden.

Besonders wichtig ist auch in diesem Fall,
dass nach einem Unfall die wichtigsten Daten notiert werden:

- Unfalltag, Unfallort und Unfallskizze
- Namen und Anschrift des Schädigers
- Kennzeichen, Marke und Typ seines Wagens
- Namen und Anschrift seiner Autoversicherung

Stellen Sie nach dem Unfall auch unbedingt die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners im Original sicher. Die Karte und Unfalldaten sind dem „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ einzureichen. Das Büro überträgt dann die Regulierung Ihres Schadens einem deutschen Versicherer, der die Sache in Vertretung für den ausländischen Versicherer erledigt. Wenn die deutsche Versicherung nicht ohne weiteres zahlt, kann dann wiederum das „Deutsche Büro Grüne Karte e.V.“ verklagt werden. Bei der Abwicklung der Schadensregulierung gilt das Recht des Landes, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Das bedeutet, dass bei einem schuldlosen Unfall auch die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe übernommen werden.