• Fahrverbot! Was nun?
  • Online-Scheidung
  • Armutszeugnis - was hat es damit auf sich?
  • Der Haushaltsführungsschaden
  • Die Fahrerschutzversicherung - weitgehend unbekannt
  • Ansprüche bei Flugverspätung

Fahrverbot! Was nun?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 28.01.2018

Bei groben Pflichtverstößen im Straßenverkehr droht neben einem Bußgeld nicht selten ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Dies trifft nicht wenige Fahrer härter als die Geldbuße. So kann sogar die Kündigung durch den Arbeitgeber drohen, wenn Voraussetzung der Erwerbstätigkeit das Vorhandensein des Führerscheines ist.

Von enormer Wichtigkeit ist es, die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid nicht zu versäumen. Diese beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Sodann ist es ratsam, Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu beantragen. Nur so kann überprüft werden, ob Verfahrens- oder Messfehler vorliegen und das Bußgeldverfahren eingestellt werden kann.

Aber auch, wenn der Bußgeldbehörde kein Fehler unterlaufen ist, gibt es Möglichkeiten, das Fahrverbot zu umgehen. Zum einen kann auch der sorgfältigste Fahrer einmal kurzzeitig abgelenkt sein. In solchen Fällen kann eine Ausnahme vom Fahrverbot gewährt werden. Von einem sogenannten Augenblicksversagen spricht man bei einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen im Sinne einer lediglich momentanen Unaufmerksamkeit. Dieser Fehler darf jedoch nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen, etwa durch Ablenkung wegen Telefonierens. Ein Augenblicksversagen wird in der Rechtsprechung teilweise anerkannt, wenn ein Vorschriftszeichen übersehen wurde oder nur schwer zu erkennen war. Bei Rotlichtverstößen kommt ein Augenblicksversagen vor allem auch beim sogenannten Mitzieheffekt (eine Abbiegerspur hat bereits grün) oder bei Frühstarterfällen in Frage.

Zum anderen kann ein Arbeitnehmer, der zwingend auf den Führerschein angewiesen ist, in gravierenden Fällen eine Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße erreichen oder das Fahrverbot auf bestimmte Kraftfahrzeugarten (z.B. das Motorrad) beschränken lassen.

Da die Anforderungen an eine erfolgreiche Begründung der Verteidigung hoch sind, sollte auf jeden Fall frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen bei Bedarf gern zur Verfügung.


Online-Scheidung: Was hat es damit auf sich?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 25.02.2018

Einkaufen im Internet, Online-Banking, vieles lässt sich schnell und bequem vom heimischen PC aus erledigen. Man kann sich jetzt sogar online scheiden lassen – das suggeriert jedenfalls der immer häufiger auftretende Begriff „Online-Scheidung“.
Wer denkt, auf diese Weise können Zeit, Geld und Nerven erspart werden - vielleicht müsse man auch gar nicht mehr zu einem Gerichtstermin - der irrt.

Der Unterschied zwischen der „Online-Scheidung“ und der herkömmlichen Scheidung besteht lediglich darin, dass die Korrespondenz mit dem Anwalt überwiegend über das Internet abgewickelt wird. Begonnen wird damit, dass der Scheidungswillige seine persönlichen Daten in einem Formular an den Anwalt übermittelt, der anhand dieser Daten den Scheidungsantrag fertigt. Erspart wird auf diese Weise nur ein persönlicher Gesprächstermin mit dem Anwalt. Denn auch bei einer „Online-Scheidung“ findet letztlich ein Scheidungstermin vor dem zuständigen Gericht statt, an dem beide Ehegatten erscheinen müssen.
Hinsichtlich der Kosten muss sich auch der „Online-Anwalt“ an das anwaltliche Gebührenrecht halten. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ist nicht erlaubt, so dass die Rechnung für die „Online-Scheidung“ letztlich identisch mit der Rechnung für eine „normale“ Scheidung ist.

Der ersparte Besprechungstermin beim Anwalt wiegt jedoch die drohenden Nachteile nicht auf: Verzichtet wird so auf eine persönliche und einzelfallbezogene Beratung, es fehlt auch an der vertrauensvollen Beziehung zum eigenen Anwalt. Gerade in Ehe- und Familienangelegenheiten sind Folgesachen zu bedenken, die vielen nicht bekannt sind. Der eine oder andere anwaltliche Rat, der sich aus einem persönlichen Gespräch ergibt, entfällt.
In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, sich bei den Scheidungsvorbereitungen auf ein digitales Minimum an Beratung und Beistand einzulassen.


Armutszeugnis - was hat es damit auf sich?

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 25.03.2018

Jemandem oder sich selbst „ein Armutszeugnis ausstellen“ ist in unserem Sprachgebrauch eine Redensart, die das Unvermögen oder die Unfähigkeit einer Person oder einer Sache bescheinigen soll. Es drückt etwa die Enttäuschung darüber aus, dass man mehr erwartet hätte.

Ursprünglich wurde der Begriff „Armutszeugnis“ im Rechtswesen gebraucht. Bis zum Jahr 1980 gab es in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) Bestimmungen zum Armenrecht. Das Armenrecht ermöglichte bei Nachweis der Bedürftigkeit das vorläufig kostenlose Führen eines Zivilprozesses. Hierfür war dem Gericht eine amtliche Bescheinigung - das „Armutszeugnis“ - vorzulegen. In diesem Zeugnis wurde bescheinigt, dass die betreffende Person außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts, Prozesskosten zu bestreiten.

Auch heute ist es möglich, anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, auch wenn die eigenen finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreites nicht ausreichen. Die Bestimmungen zum Armenrecht wurden durch das Recht der Prozesskostenhilfe (oder im Familienrecht auch Verfahrenskostenhilfe genannt) ersetzt.

Erforderlich ist ein Antrag bei dem zuständigen Gericht. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein und der Prozess muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden.
Diesen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht, Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt und auch direkt zum Herunterladen unter www.kanzlei-falkensee.de in der Rubrik „Kosten“.


Der Haushaltsführungsschaden - eine häufig vergessene Schadensposition

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 22.04.2018

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Was vielfach unbekannt ist: Auch die eigenen Rechtsanwaltskosten müssen von der Gegenseite erstattet werden.

Haftpflichtversicherer bieten häufig schnelle und unproblematische Hilfe bei der Schadensregulierung an. Dadurch soll erreicht werden soll, dass der Geschädigte selbst keinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche betraut, der häufig weit höhere Schadensersatzleistungen durchsetzt, als die von der Versicherung zugestandenen.
Dazu zählt neben Fragen zur Höhe von Schmerzensgeldansprüchen nach unfallbedingter Verletzung insbesondere die Regulierung des HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADENS.

Ist ein nach einem Unfall Verletzter nicht in der Lage, zeitweise oder dauerhaft seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich seines Haushaltsführungsschadens in Geld zu. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie sich der Geschädigte über die Schwierigkeiten hinweghilft. Auch wenn keine Hilfskraft beschäftigt werden muss, weil Angehörige oder Freunde unentgeltlich einspringen, hat er gleichwohl diesen Anspruch gegen den Schädiger.
Die Rechtsprechung begründet den Geldanspruch damit, dass die Führung des Haushalts eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt und so einen Geldwert hat.

Der Geldanspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens kann berechnet werden, indem festgestellt wird, wie viel Stunden pro Woche vor dem Unfall für Haushaltstätigkeiten aufgewendet wurden. Anschließend ist zu prüfen, wie lange und in welchem Umfang der Haushalt nicht erledigt werden konnte. Die Anzahl der Stunden unerledigter Hausarbeit wird mit einem örtlich üblichen Arbeitslohn für eine Haushaltshilfe multipliziert.

Nachgewiesen werden kann die typischerweise für die Haushaltsführung aufgewendete Zeit durch Zeugenaussagen von Familienangehörigen, Nachbarn oder Freunden.


Die Fahrerschutzversicherung-weitgehend unbekannt

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 20.05.2018

Nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten stellt sich die Frage, wer für die Personenschäden aufkommen muss. Ist man nicht selbst schuld, ist der Fall klar: Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss für den Schaden aufkommen. Bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall sieht das allerdings anders aus. Die Mitfahrer können sich an den Haftpflichtversicherer des „eigenen“ Fahrzeuges wenden. Der Fahrer selbst ist aber nur dann hinsichtlich eigener Ansprüche abgesichert, wenn er über eine Unfallversicherung oder eine sonstige Personenversicherung verfügt.

Die Fahrerschutzversicherung, die als Zusatz zur Fahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann, übernimmt die Regulierung des Personenschadens des Fahrers, soweit nicht ein anderer dafür aufkommen muss. Sie ist somit im Ergebnis eine Art Vollkaskoversicherung für den Fahrer.

Zu den Schäden, die die Fahrerschutzversicherung ausgleicht, zählen Schmerzensgeld, ein möglicher Verdienstausfall aufgrund des Unfalls, eine nach dem Unfall benötigte Haushaltshilfe, behindertengerechte Umbaumaßnahmen, Hinterbliebenenrente.

Die Police leistet auch, wenn der Unfall fahrlässig verursacht wurde. Sie greift aber nicht bei Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht angelegtem Sicherheitsgurt oder Autorennen und Training dafür. Geltend gemachte Schäden durch eine Fahrerschutzversicherung beeinflussen den Schadenfreiheitsrabatt bei der Haftpflichtversicherung übrigens nicht.

Die Fahrerschutzversicherung ist zu recht günstigen Prämien zu haben. Es lohnt sich, seine Fahrzeugversicherung zu überprüfen und ggf. um den Fahrerschutz zu ergänzen. Nach einem Unfall, bei dem man selbst verletzt wurde, sollte immer daran gedacht werden, ob die Möglichkeit besteht, Schmerzensgeld zu erhalten oder die verletzungsbedingten Schäden erstattet zu bekommen.


Ansprüche bei Flugverspätung

Rechtsanwältin Ulrike Nowatzke / Telefon: 03322 425-110
erschienen in der Brawo am 17.06.2018

Die Urlaubszeit steht bevor und viele freuen sich auf eine möglichst schnelle Reise mit dem Flugzeug. Dabei wird die Urlaubsfreude nicht selten durch erhebliche Flugverspätungen getrübt. Aus diesem Grund sind Fluggesellschaften verpflichtet, ihre Fluggäste angemessen zu entschädigen.

Hierzu gibt es eine eindeutige Regelung, wenn der Fluggast innerhalb der EU unterwegs ist. Ab zwei Stunden Verspätung haben Flugreisende Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline. Ab einer Verspätung von drei Stunden besteht ein Anspruch auf eine pauschale finanzielle Entschädigung zwischen 250 und 600 EUR pro Fluggast. Die genaue Höhe ist abhängig von den Flug-Kilometern, die zurückgelegt werden sollten. So beträgt die Entschädigung für einen Flug von über 1.500 km bis 3.500 km 400 EUR pro Reisendem. Dabei kommt es nicht darauf an, wie teuer der Flug war.Auch bei Billigfliegern sind Sie entschädigungsberechtigt, auch wenn die Reisekosten niedriger sind, als die Entschädigung, die Sie später erhalten.

Die Ansprüche bestehen nur dann nicht, wenn die Airline sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann. Hierzu zählen etwa Sturm, Schnee oder Streiks, nicht jedoch technische Probleme und mangelnde Vorbereitung durch die Fluggesellschaft.

Da diese Ansprüche durch eine europarechtliche Verordnung geregelt wurden, muss der Flug innerhalb der EU gestartet oder gelandet sein. Wenn der Flug einheitlich gebucht wurde, gelten die Regelungen auch bei Zwischenlandungen. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 31.05.2018 – C-537/17) spielt es auch keine Rolle, wenn der Anschlussflug komplett außerhalb der EU stattfindet. In dem entschiedenen Fall war ein Flug von Berlin über Casablanca nach Agadir gebucht worden. In Casablanca konnte die Reisende den Anschlussflug wegen einer Überbuchung nicht antreten und musste umbuchen, so dass sie 4 Stunden zu spät in Agadir landete.

Es ist wichtig, dass Sie sich die Verspätung bzw. den Flugausfall und deren Grund bereits am Flughafen bestätigen lassen und alle dafür wichtigen Unterlagen aufheben. Sichern Sie Beweise und notieren Sie Kontaktdaten anderer Passagiere. Um Ihre Rechte geltend machen zu können, müssen diese schriftlich bei der Fluggesellschaft eingereicht werden. Trotz der oft klaren Verpflichtung weigern sich viele Fluggesellschaften zunächst zu zahlen. Anwaltliche und ggf. gerichtliche Hilfe kann für den Reisenden von großem Vorteil sein.